Tools:
Update via:
Änderung § 25 EnSiG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 EnSiG, alle Änderungen durch Artikel 21 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EnSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 25 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 25 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Preisanpassungsmonitoring | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führen ein Monitoring über Preisanpassungen in dem Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach § 24 bestehen, durch. 2 Für dieses Monitoring haben Energieversorgungsunternehmen der Bundesnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. 3 Die Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpassung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln. 4 Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die erlangten Daten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führen ein Monitoring über Preisanpassungen in dem Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach § 24 bestehen, durch. 2 Für dieses Monitoring haben Energieversorgungsunternehmen der Bundesnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. 3 Die Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpassung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln. 4 Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Verlangen die erlangten Daten. |
(2) Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der zu übermittelnden Daten machen. (3) Die Bundesnetzagentur kann die erlangten Daten in aggregierter Form im Monitoringbericht nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröffentlichen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4067/al233053-0.htm
