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Änderung § 25 EnSiG vom 23.12.2025

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§ 25 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 25 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Preisanpassungsmonitoring


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesnetzagentur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führen ein Monitoring über Preisanpassungen in dem Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach § 24 bestehen, durch. 2 Für dieses Monitoring haben Energieversorgungsunternehmen der Bundesnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. 3 Die Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpassung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln. 4 Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die erlangten Daten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesnetzagentur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führen ein Monitoring über Preisanpassungen in dem Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach § 24 bestehen, durch. 2 Für dieses Monitoring haben Energieversorgungsunternehmen der Bundesnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. 3 Die Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpassung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln. 4 Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Verlangen die erlangten Daten.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der zu übermittelnden Daten machen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann die erlangten Daten in aggregierter Form im Monitoringbericht nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröffentlichen.



(heute geltende Fassung)