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Artikel 21 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 21 Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 EnSiG § 2a, § 3, § 6, § 7, § 10, § 16, § 17, § 17a, § 17b, § 19, § 20, § 21, § 23a, § 24, § 25, § 29, § 30
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 26a" durch die Angabe „§ 3 Nummer 72" und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1 eingetreten ist und dies in geeigneter Form veröffentlich worden ist sowie".
- 3.
- In § 6 Absatz 1, den §§ 7 und 10 Absatz 1 Satz 2 und in § 16 Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 5.
- § 17a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 und 6 Satz 5 und 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 6.
- § 17b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 und 5 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 7.
- In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 8.
- In § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, § 21 Absatz 4 Satz 3 und § 23a Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 9.
- § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt." - b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18" durch die Angabe „§ 3 Nummer 39" ersetzt.
- 10.
- In § 25 Absatz 1 Satz 1 und 4 und in § 29 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 11.
- In § 30 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 EnWRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Artikel 7 KRITISDachGEG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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