Tools:
Update via:
Änderung § 6 EnSiG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 EnSiG, alle Änderungen durch Artikel 164 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des EnSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 164 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften. |
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gerichtet sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4067/al2448-0.htm