Synopse aller Änderungen des EnSiG am 01.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2022 durch Artikel 1 des 2. EnSiGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung
EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall
    § 1 Sicherung der Energieversorgung; Verordnungsermächtigung
    § 2 Internationale Verpflichtungen
    § 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung
    § 2b Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermächtigung
    § 3 Erlaß von Rechtsverordnungen
    § 4 Ausführung des Gesetzes
    § 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
    § 6 Verwaltungsvorschriften
    § 7 Einzelweisungen
    § 8 Mitwirkung von Vereinigungen
    § 9 Vorbereitung des Vollzugs
    § 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 11 Entschädigung
(Text neue Fassung)

    § 11 Entschädigung; Verordnungsermächtigung
    § 11a Entschädigung für enteignete Gasspeichermengen
    § 12 Härteausgleich
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas


    § 13 (aufgehoben)
    § 14 Bekanntgabe und Zustellung
    § 15 Zuwiderhandlungen
    § 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen
Kapitel 2 Besondere Maßnahmen
    Abschnitt 1 Treuhandverwaltung und Enteignung
       § 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur
       § 17a Kapitalmaßnahmen
       § 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur
       § 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung
       § 20 Verfahren
       § 21 Entschädigung
       § 22 Rechtsschutz
       § 23 Verordnungsermächtigung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 23a Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen
    Abschnitt 2 Preisanpassungsrechte
       § 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten
       § 25 Preisanpassungsmonitoring
       § 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung
       § 27 (aufgehoben)
       § 28 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Stabilisierungsmaßnahmen
       § 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen
    Abschnitt 4 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung
       § 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung
       § 30a Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage
Kapitel 3 Schlussbestimmungen
    § 31 Besteuerung
    § 32 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Erlaß von Rechtsverordnungen


(1) 1 Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 erläßt die Bundesregierung. 2 Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, wenn die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 gefährdet oder gestört ist. 3 Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die der Zollverwaltung Aufgaben übertragen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen.

(2) 1 Rechtsverordnungen, die nach Eintritt einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2 Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) 1 Werden Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen, bevor die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, so ist ihre Anwendung von der Feststellung der Bundesregierung abhängig zu machen, daß eine solche Gefährdung oder Störung eingetreten ist. 2 Die Feststellung erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. 3 Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. 4 Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen über

1. Meldepflichten über getätigte oder beabsichtigte Einfuhren und Ausfuhren sowie über Produktion, Transport, Lagerung und Abgabe,

2. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten zur Vorbereitung der Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 3,

3. die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung einer digitalen Plattform nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder für Rechtsverordnungen nach § 2b Absatz 2

bei Erdöl, Erdölerzeugnissen, elektrischer Energie und Erdgas.

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(3a) 1 Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist nach ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. 2 Die Rechtsverordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt.

(4) 1 Die Anwendung der Rechtsverordnungen kann, auch solange die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausgesetzt und wieder hergestellt werden. 2 Der Lauf der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Frist wird durch eine Aussetzung der Anwendung nicht unterbrochen. 3 Die Rechtsverordnungen nach § 1 sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn keine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 mehr vorliegt oder wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.

(5) 1 Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen erst angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen erforderlich ist. 2 Sie sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.

(6) 1 Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 dürfen erst angewendet werden, wenn:

1. die Anwendung dieser Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 als letztes Mittel erforderlich ist,

2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1 eingetreten ist, und dies in geeigneter Form veröffentlicht worden ist sowie

3. die Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist.

2 § 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend.



§ 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung


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(1) 1 Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie haben ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen erforderlich ist. 3 Die zuständigen Behörden übermitteln die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an andere Behörden und den Marktgebietsverantwortlichen, soweit dies für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.



(1) 1 Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie haben ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen erforderlich ist. 3 Die zuständigen Behörden übermitteln die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an andere Behörden, den Marktgebietsverantwortlichen und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit dies für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(2) 1 Die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und die Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. 2 Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) 1 Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. 2 Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.



(heute geltende Fassung) 
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§ 11 Entschädigung




§ 11 Entschädigung; Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Stellt eine nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht nach § 11a eine Entschädigung zu leisten ist. 2 Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt oder ist, falls es an einer vergleichbaren Leistung fehlt oder ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln ist, unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.

(2)
1 Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. 2 Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den übrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. 3 Kann die Entschädigung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das Land den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das Land über. 4 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

(3)
1 Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. 2 In den übrigen Fällen wird die Entschädigung von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen festgesetzt.

(4)
1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. 2 Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeichneten Stellen.



(1) 1 Wenn dies zur Sicherung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie oder zur Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a erforderlich ist, kann durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 oder durch eine Maßnahme aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 oder § 7 durch Enteignung das Eigentum an Erdöl und Erdölerzeugnissen, an sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, an elektrischer Energie und sonstigen Energien (Güter) oder an Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen, auch zugunsten eines Dritten, entzogen werden. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind. 3 Im Fall einer Enteignung nach Satz 1 ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Die
Entschädigung wird gewährt für Vermögensnachteile, die unmittelbar durch die Enteignung entstehen.

(3) 1 Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung mindernd
zu berücksichtigen. 2 Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(4) 1 Für die Bemessung der
Entschädigung sind bei der Enteignung von Gütern im Sinne des Absatzes 1 maßgeblich die Erwerbs- oder Produktionskosten des Entschädigungsberechtigten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Produktion des enteigneten Guts zuzüglich der Kosten für die Finanzierung. 2 Soweit das Gut nach Satz 1 aus einem Bestand enteignet wurde, der durch mehrere untrennbar zusammenhängende oder zusammengesetzte Erwerbsvorgänge erlangt wurde, sind als Maßstab die durchschnittlichen mengengewichteten Erwerbskosten heranzuziehen. 3 Abweichend von Satz 1 ist der Verkehrswert maßgebend, wenn dies trotz des überragenden öffentlichen Interesses an der Sicherung der Energieversorgung nach § 1 oder an der Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a unter Abwägung der gegenseitigen Interessen im Einzelfall geboten ist; dies kann der Fall sein, wenn der Erwerb oder die Produktion nach Satz 1 so lange zurückliegen, dass ein Abstellen auf den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 im Einzelfall unbillig wäre. 4 Im Falle der Enteignung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Absatzes 1 ist für die Bemessung der Entschädigung deren Verkehrswert maßgeblich. 5 Soweit die Ermittlung der Bemessung nach den Sätzen 1 bis 4 die Mitwirkung des Entschädigungsberechtigten erfordert, ist dieser verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen.

(5)
1 Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. 2 Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den übrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. 3 Kann die Entschädigung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das Land den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das Land über. 4 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

(6)
1 Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. 2 In den übrigen Fällen wird die Entschädigung von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen festgesetzt.

(7)
1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. 2 Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 6 bezeichneten Stellen.

§ 12 Härteausgleich


(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 11 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.

(3)
§ 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



(2) Eine Entschädigung nach Absatz 1 ist regelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung.

(3)
Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.

(4)
§ 11 Absatz 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 für Erdgas erlassenen Rechtsverordnung sind zu entschädigen. 2 Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.



 
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§ 23a (neu)




§ 23a Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen


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(1) Zur Sicherung der Energieversorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwaltungsakt Anordnungen getroffen werden über

1. die Enteignung von beweglichen Sachen, die für die Errichtung von Erdgasleitungen erforderlich sind und

2. den Zugang zu Unterlagen, insbesondere zu Dokumentationen, Schriftstücken, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, und deren Nutzbarkeit, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, soweit Zugang und Nutzung die Errichtung von Erdgasleitungen ermöglichen oder ihre Errichtung beschleunigen können.

(2) 1 Enteignungsbegünstigte für Enteignungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können auch private oder öffentliche Unternehmen sein, die Erdgasleitungen errichten und dafür Enteignungsgegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 benötigen. 2 Der Enteignungsgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden.

(3) 1 Die Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn

1. sie zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich ist,

2. der freihändige Erwerb oder die Herstellung dem Enteignungsgegenstand gleichwertiger Sachen nicht oder nicht in angemessener Frist möglich ist und

3. der Enteignungsbegünstigte sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Enteignungsgegenstandes zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.

2 § 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Für eine Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu leisten. 2 § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 In dem Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nummer 1 sind Angaben zur Höhe der Entschädigung aufzunehmen, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bereits feststeht. 4 Der Verwaltungsakt muss die in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben enthalten.

(5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung von Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 können auch zugunsten privater oder öffentlicher Unternehmen angeordnet werden, die die Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 errichten.

(6) 1 Die Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig,

1. soweit die in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 verkörperten Informationen nicht oder nicht in angemessener Frist auf andere Weise erlangt, erworben oder erstellt werden können und

2. wenn der von der Anordnung Begünstigte sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der Unterlagen und der Rechte zur Nutzung nach Absatz 1 Nummer 2 zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.

2 In der Anordnung muss bestimmt werden, dass der Begünstigte die Rechte zur Nutzung nur solange und soweit ausüben darf, wie dies für die Errichtung von Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 notwendig ist. 3 Die Anordnung kann bestimmen, dass der Zugang zu Unterlagen auch durch die Übermittlung von Kopien erfolgen kann, wenn diese den mit dem Zugang verfolgten Zweck in gleicher Weise erfüllen. 4 Die herausgegebenen Unterlagen sind zurückzugeben, wenn das Recht zur Nutzung gemäß Satz 2 nicht mehr ausgeübt werden darf, dabei sind angefertigte Kopien zu vernichten. 5 Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) bleiben unberührt.

(7) 1 Für die Nutzung der Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, ist durch den Bund auf Antrag ein im Einzelfall angemessenes Entgelt zu leisten. 2 Die Höhe des Entgelts kann in einem selbständigen Verwaltungsakt festgelegt werden. 3 Die Erstattungsansprüche des Bundes gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Nutzungsrechte eingeräumt werden, können auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

(8) 1 Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2 Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

(heute geltende Fassung) 

§ 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung


(1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen werden über

1. die Einsparung und die Reduzierung des Verbrauchs von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Güter) mit Ausnahme von Vorschriften über Maßnahmen nach § 1 Absatz 3 zweiter Halbsatz,

2. den schienengebundenen Transport von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder von sonstigen Energien (Güter) oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfallstoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Betrieb solcher Anlagen anfallen, sowie Großtransformatoren,

3. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, von

a) den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit

b) den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten folgenden Vorschriften:

aa) Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,

bb) Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

cc) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

dd) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,

ee) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung, und

c) den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die den Betrieb von Windenergieanlagen betreffen sowie

d) den folgenden Verordnungen:

aa) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe,

bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

4. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen, soweit diese Abweichungen oder Ausnahmen zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder von sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

1. im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen wird,

2. für die Erzeugung elektrischer Energie ein Abruf der Kraftwerke nach den §§ 50a bis 50d des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt,

3. die Brennstoffvorgaben nach § 50b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht eingehalten werden können oder

4. im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt die Bundesregierung. 2 Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übertragen. 3 Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erlassen.



(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt die Bundesregierung.

(4) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2 Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

vorherige Änderung

(5) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. 2 Die §§ 5, 11 und 12 sind insoweit entsprechend anzuwenden.

(6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1 sowie die §§ 11 und 12 entsprechend anzuwenden.



(5) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. 2 § 5 Satz 1, § 11 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sind insoweit entsprechend anzuwenden. 3 § 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1 sowie die §§ 11 und 12 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.




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