(1) Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Entschädigungsrente nur deshalb nicht erfüllen, weil sie eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension am 30. April 1992 nicht bezogen haben, erhalten auf Antrag frühestens ab 3. Oktober 1990 eine Entschädigungsrente, wenn sie
- a)
- in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 2. Oktober 1990 einschließlich als Verfolgte nach den in § 2 der Anordnung über Ehrenpensionen genannten Vorschriften anerkannt worden sind,
- b)
- die Voraussetzungen für die Anerkennung der Eigenschaft als Verfolgte erfüllt haben und die Ablehnung der Anerkennung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages) oder
- c)
- vor dem 1. März 1990 als Verfolgte anerkannt worden sind und die Nichtbewilligung oder der Entzug einer Ehrenpension oder die Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages)
und zu keiner Zeit Gründe für eine Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte vorgelegen haben.
(2) Eine Entschädigungsrente nach Absatz 1 wird nicht geleistet, wenn für die Sachverhalte, die zur Anerkennung als Verfolgter geführt haben oder hätten führen können, Entschädigung oder Wiedergutmachung nach anderen Vorschriften, insbesondere des
Bundesentschädigungsgesetzes, gewährt wird oder gewährt worden ist.
(3) 1Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Soweit es erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen. 3Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen. 4Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisation zu hören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.04.1992 BGBl. I S. 906
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759