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Änderung § 5 Entschädigungsrentengesetz vom 01.01.2023

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(Text alte Fassung)

(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der Kommission nach § 3 des Versorgungsruhensgesetzes.

(3) 1 Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. 2 Auf Antrag des Betroffenen hat die Kommission eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

(4) 1 Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang über das Bundesversicherungsamt der Kommission vorzulegen. 2 Die Vorlage an die Kommission ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) 1 Die Kommission kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. 2 In solchen Fällen teilt sie dies der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Bundesversicherungsamt und dem Berechtigten mit.

(Text neue Fassung)

(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(3) 1 Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. 2 Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

(4) 1 Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang dem Bundesamt für Soziale Sicherung vorzulegen. 2 Die Vorlage an das Bundesamt für Soziale Sicherung ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. 2 In solchen Fällen teilt es dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Berechtigten mit.