(1) Für sonstige Änderungen von Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeugs werden die Kosten im notwendigen Umfang übernommen. §
27 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für andere Änderungen an einem Motorfahrzeug können die Kosten im notwendigen Umfang übernommen werden, wenn die Änderungen nach dem Urteil des Arztes der Orthopädischen Versorgungsstelle oder eines technischen Sachverständigen notwendig sind und der Beschädigte das Motorfahrzeug besitzt. §
23 Abs. 3 sowie §
27 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 29 OrthV Instandsetzungskosten (vom 21.12.2007) ... (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 1.432 Euro, 3. bei Änderungen nach § 28 bis zu 1.432 Euro innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die ... wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden ... 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden nicht ...