§ 35 OrthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 35 OrthV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Zuschüsse für Blindenführhundzwinger | |
(Text alte Fassung) Zu den Herstellungskosten eines Blindenführhundzwingers kann ein Zuschuß bis zu 850 Deutsche Mark gezahlt werden. Ein Zuschuß zu den Kosten eines neuen Zwingers darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden. | (Text neue Fassung) Zu den Herstellungskosten eines Blindenführhundzwingers kann ein Zuschuß bis zu 435 Euro gezahlt werden. Ein Zuschuß zu den Kosten eines neuen Zwingers darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden. |