§ 38 OrthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 38 OrthV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Kosten für Maßkonfektion | |
(Text alte Fassung) Für die Anfertigung von Maßkonfektionskleidung und Maßkleidung werden Mehrkosten im notwendigen Umfang bis zu 600 Deutsche Mark jährlich übernommen, wenn eine Änderung von Konfektionskleidung nicht ausreicht, um eine wesentliche Deformierung des Rumpfes auszugleichen; das Tragen eines Hilfsmittels am Rumpf kann einer wesentlichen Deformierung gleichgesetzt werden. | (Text neue Fassung) Für die Anfertigung von Maßkonfektionskleidung und Maßkleidung werden Mehrkosten im notwendigen Umfang bis zu 307 Euro jährlich übernommen, wenn eine Änderung von Konfektionskleidung nicht ausreicht, um eine wesentliche Deformierung des Rumpfes auszugleichen; das Tragen eines Hilfsmittels am Rumpf kann einer wesentlichen Deformierung gleichgesetzt werden. |