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Änderung § 1 BMVergV vom 01.01.2008

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§ 1 BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1 BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Vergütungen für Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.

(Text neue Fassung)

Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.