Anlage 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)

Anlage 4 (zu § 10 Abs. 3 Satz 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2002 S. 25

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Zitierungen von Anlage 4 PodAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PodAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PodAPrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
... die bestandene staatliche Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen ...


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