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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.07.2017 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über Bergmannssiedlungen (BergMSdlgG k.a.Abk.)

G. v. 10.03.1930 RGBl. I S. 32; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2531
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-5 Wohnungsbauwesen
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§ 2



(1) Treuhandstellen sind

a)
bis e) (aufgehoben)

f)
die Wohnungsbaugesellschaft für das Rheinische Braunkohlenrevier Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Köln,

g)
und h) (aufgehoben)

(2) Die Treuhandstellen verwalten das Bergmannssiedlungsvermögen als Treuhänder des Reichs. Sie können die zu diesem Vermögen gehörenden Rechte im eigenen Namen geltend machen.



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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über Bergmannssiedlungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2007Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen
vom 08.12.2007 BGBl. I S. 2812

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über Bergmannssiedlungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BergMSdlgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergMSdlgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen
G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2812
Artikel 1 1. BergMSdlgGÄndG Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen
...  2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes über Bergmannssiedlungen in der im Bundesgesetzblatt Teil ...