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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.07.2017 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über Bergmannssiedlungen (BergMSdlgG k.a.Abk.)

G. v. 10.03.1930 RGBl. I S. 32; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2531
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-5 Wohnungsbauwesen
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§ 3



(1) Die Treuhandstellen haben zur Förderung des Gemeinwohls dafür zu sorgen, daß

a)
die Mittel des Bergmannssiedlungsvermögens nur zur Schaffung, Verwaltung und Erhaltung von Wohnungen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues und für die Witwen von solchen Arbeitnehmern verwendet werden (Wohnungsberechtigte),

b)
die zu diesem Vermögen gehörenden und die mit Beihilfen aus Mitteln dieses Vermögens hergestellten Wohnungen nur von Wohnungsberechtigten bewohnt werden, in Ein- und Zweifamilienhäusern, die im Eigentum eines Bewohners stehen oder an einen Bewohner veräußert werden, jedoch nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes,

c)
die Benutzung einer Bergmannswohnung nicht von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeitgeber abhängig gemacht wird,

d)
(aufgehoben)

(2) Von den Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben a und b kann abgewichen werden, wenn in erreichbarer Nähe der Wohnungen keine Gelegenheit zur Beschäftigung im Kohlenbergbau besteht oder in besonders begründeten Einzelfällen, wenn dem Bergmannssiedlungsvermögen eine angemessene Entschädigung dafür zugeführt wird.

(3) Einem Wohnungsberechtigten steht gleich, wer wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder infolge Betriebsunfalls aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausscheiden mußte oder nach mindestens fünfjähriger Beschäftigung im Kohlenbergbau ohne sein Verschulden gegen seinen Willen ausgeschieden ist.

(4) Als wohnungsberechtigt ist auch eine Familie anzusehen, von der ein zum Hausstand gehöriges Familienglied als Arbeiter oder versicherungspflichtiger Angestellter im Kohlenbergbau beschäftigt ist.