Änderung § 2 Gesetz über Bergmannssiedlungen vom 13.12.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2812
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Treuhandstellen sind

(Text alte Fassung)

a) bis d) (aufgehoben)

e) die Treuhandstelle für Bergmannswohnstätten im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbezirk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Essen,


(Text neue Fassung)

a) bis e) (aufgehoben)

f) die Wohnungsbaugesellschaft für das Rheinische Braunkohlenrevier Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Köln,

g) und h) (aufgehoben)

(2) Die Treuhandstellen verwalten das Bergmannssiedlungsvermögen als Treuhänder des Reichs. Sie können die zu diesem Vermögen gehörenden Rechte im eigenen Namen geltend machen.






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