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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kälteanlagenbauer-Handwerk (KälteAnlBMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.08.1979 BGBl. I S. 1559; aufgehoben durch § 12 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1276
Geltung ab 12.09.1979; FNA: 7110-3-66 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Kälteanlagenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf und Bau von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen, insbesondere für die Frischhaltung, Konservierung, Lagerung und den Transport von wärmeempfindlichen Gütern, für Getränkeschankanlagen sowie für die Kunsteis- und Speiseeisherstellung,

2.
Entwurf und Bau von kältetechnischen Einrichtungen für verfahrenstechnische, produktionstechnische und Klima-Anlagen sowie für Wärmepumpenanlagen und für medizinische sowie labortechnische Zwecke,

3.
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen.

(2) Dem Kälteanlagenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Kältetechnik, insbesondere der Verfahren zur rationellen und energiesparenden Kälteerzeugung,

2.
Kenntnisse der Wärme- und der Strömungslehre, der Thermodynamik sowie der Kreisprozesse,

3.
Kenntnisse der Mechanik und der Maschinenelemente,

4.
Kenntnisse der Isolierungen zum Wärme-, Kälte- und Schallschutz, gegen Schwitzwasserbildung sowie zur Schwingungsdämpfung,

5.
Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,

6.
Kenntnisse der Meß-, Schalt-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie ihrer Geräte,

7.
Kenntnisse der Funktionsweise der Kälteanlagen und der kältetechnischen Einrichtungen,

8.
Kenntnisse der Berechnung von Kälteanlagen, ihrer Einzelgeräte, Baugruppen und -teile sowie des Kälte- und Luftbedarfs,

9.
Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,

10.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Immissionsschutzes,

11.
Kenntnisse der anerkannten Regeln der Technik des Kälteanlagenbaus unter besonderer Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen,

12.
Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Schemata sowie von Schalt- und Stromlaufplänen,

13.
Messen und Prüfen mit mechanischen, elektrischen und elektronischen Meß- und Prüfgeräten,

14.
Feststellen und Beheben von Störungen und Fehlern,

15.
spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,

16.
Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Keilen, Nieten, Kleben, Weich- und Hartlöten sowie durch Gas- und Lichtbogenhandschweißen,

17.
Behandeln von Oberflächen und Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,

18.
Montieren und Demontieren von Kälteanlagen, Einzelgeräten, Baugruppen und -teilen,

19.
Inbetriebnehmen durch Reinigen, Evakuieren, Füllen, Prüfen, Einstellen und Justieren,

20.
Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Vorrichtungen, Geräten, Maschinen und Werkstatteinrichtungen.