(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
- 1.
- Handlungsübergreifende Qualifikationen und
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Prüfungsteil "Handlungsübergreifende Qualifikationen" gliedert sich in die Prüfungsbereiche:
- 1.
- Einkaufspolitik und Einkaufsmarketing,
- 2.
- Logistik und Logistikstrategien,
- 3.
- Betriebswirtschaftliche Steuerung sowie Qualitätsmanagement in Einkauf und Logistik,
- 4.
- Rechtliche Gestaltung in Einkauf und Logistik,
- 5.
- Personalführung, Team- und Projektmanagement.
(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" wählt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zwischen den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Einkauf,
- 2.
- Logistik.
(4) Die Prüfungsbereiche gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind schriftlich zu prüfen. Diese vier unter Aufsicht zu bearbeitenden Prüfungsleistungen enthalten jeweils drei praxisorientierte Aufgaben. Die Dauer der schriftlichen Prüfung soll insgesamt mindestens 320 Minuten, je Prüfungsbereich höchstens 90 Minuten betragen.
(5) Der Prüfungsbereich gemäß Absatz 2 Nr. 5 besteht aus einem situationsbezogenen Fachgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen soll, dass er/sie in der Lage ist, sein/ihr Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wählt eine von zwei ihm/ihr zur Wahl gestellten Situationsaufgaben zur Bearbeitung und hat dazu Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsentationstechniken eingesetzt werden können.
(6) Der gewählte Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 ist unter Aufsicht schriftlich zu prüfen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens 120, höchstens 150 Minuten betragen.
(7) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 4 und 6 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist ihm/ihr in diesen jeweiligen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.