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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik (FachkEinkPrV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2892; aufgehoben durch § 10 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-66 Berufliche Bildung
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§ 4 Weitere Prüfung



Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, in diesem Prüfungsverfahren oder danach die Prüfung in dem weiteren Prüfungsbereich gemäß § 3 Abs.3 abzulegen. § 3 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 gelten entsprechend. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FachkEinkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkEinkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkEinkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...