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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik (FachkEinkPrV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2892; aufgehoben durch § 10 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-66 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsübergreifende Qualifikationen



(1) Im Prüfungsbereich "Einkaufspolitik und Einkaufsmarketing" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Grundlagen des Einkaufs und insbesondere des Einkaufsmarketings kennt und auf typische Anforderungssituationen im Einkauf anwenden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Einkaufspolitik,

2.
Einkaufsmarketing,

3.
Einkaufsorganisation.

(2) Im Prüfungsbereich "Logistik und Logistikstrategien" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Grundlagen der Logistik sowie der strategisch-logistischen Arbeit kennt und einkaufs- und logistikbezogen anwenden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Lagerwirtschaft und Transport im Unternehmen,

2.
Strategische Analysen der logistischen Kette.

(3) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliche Steuerung sowie Qualitätsmanagement in Einkauf und Logistik" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die für die Wahrnehmung von Einkaufs- und Logistikfunktionen erforderlichen volks- und betriebswirtschaftlichen Grundlagen kennt. Er/sie soll ferner nachweisen, dass er/sie die Instrumente des Controllings und Qualitätsmanagements im Einkauf und in der Logistik kennt. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Planung, Steuerung und Disposition einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik,

2.
Kostenrechnung und Controlling,

3.
Qualitätsmanagement.

(4) Im Prüfungsbereich "Rechtliche Gestaltung in Einkauf und Logistik" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die für die Wahrnehmung von Einkaufs- und Logistikfunktionen bedeutsamen Rechtsgrundlagen, im Besonderen das Vertragsrecht kennt und dass er/sie sie auf typische Einkaufs- und Logistiksituationen anwenden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Rechtsgrundlagen im Einkauf und in der Logistik,

2.
Vertragsrecht,

3.
Vertrags- und Leistungsstörungen,

4.
Elektronischer Geschäftsverkehr und rechtliche Entwicklung.

(5) Im Prüfungsbereich "Personalführung, Team- und Projektmanagement" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den ganzheitlichen Ansatz von Einkauf und Logistik mit den Leitlinien und Zielen eines Unternehmens verbinden kann. Er/sie soll in der Lage sein, die Methoden zur Führung von Mitarbeitern, zur Lösung von Konfliktfällen, zur Teamarbeit und zum Projektmanagement zweckmäßig anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Unternehmensziele und Unternehmensorganisation,

2.
Moderation und Präsentation,

3.
Team- und Projektmanagement.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FachkEinkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkEinkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkEinkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...