1Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr
- 1.
- bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine Versorgung:
- a)
- die in ihr Netz eingespeiste Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt wurde,
- b)
- die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität eingespeist wird,
- c)
- deren installierte Leistung, jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unterteilt;
- d)
- die vom Einspeiser selbst erzeugte und verbrauchte Elektrizität aus Energieträgern nach Buchstabe a aus Anlagen mit Anschluss an das Netz des Netzbetreibers,
- 2.
- bei höchstens 6.000 Betreibern von Kläranlagen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a)
- Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt,
- b)
- Verwendung von Gas nach Verwendungsarten,
- c)
- Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern,
- d)
- Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Ländern;
- 3.
- bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a)
- Art und Leistung der Anlage,
- b)
- erzeugte Wärme nach Verwendungsarten,
- c)
- Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern;
- 4.
- bei höchstens 500 Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a)
- Art und Leistung der Anlage,
- b)
- Einsatz von Bioenergieträgern jeweils nach Art und nach Herkunft aus dem In- und Ausland,
- c)
- erzeugte Biotreibstoffe nach Arten,
- d)
- Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern sowie Einfuhr und Ausfuhr.
2Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst sich nach Anhang III der
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinien 2001/77/EG und
2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in seiner jeweils geltenden Fassung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht ... nach § 6 die Leitungen der Unternehmen; 5. für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine ... für die allgemeine Versorgung betreiben; 6. für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen ...
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619