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§ 8 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 8 Erhebung über die Energieverwendung



Die Erhebung erfasst bei höchstens 60.000 Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Bezug, Bestand, Verbrauch und Abgabe von Energieträgern nach Arten,

2.
energetische und nichtenergetische Verwendung der Energieträger.

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Zitierungen von § 8 EnStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EnStatG Erhebungen
... Energieträger (§ 7), 6. über die Energieverwendung (§ 8 ...
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... Einrichtungen, die die Anlagen betreiben; 7. für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der ...
§ 11 EnStatG Anschriftenübermittlung
... für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern ...
§ 13 EnStatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit der ...