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Synopse aller Änderungen des EnStatG am 01.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2011 durch Artikel 3 des EAG EE geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
EnStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.03.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft


(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1.000 Betreibern

1. von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a) Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,

b) Abgabe der ausgekoppelten Wärme an inländische Abnehmer und Ausfuhr,

c) Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elektrizität oder Wärme,

d) Pumparbeit,

e) Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,

f) Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungsprozess,

g) Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

(Text neue Fassung)

2. 1 von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a) Einspeisung von Elektrizität von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr, getrennt nach Staaten,

b) Entnahme von Elektrizität durch inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr, getrennt nach Staaten,

c) Netzverluste von Elektrizität.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:



2 Die Einspeisung von Elektrizität ist getrennt nach Erzeugung aus herkömmlichen und aus erneuerbaren Energieträgern auszuweisen.

(2) 1
Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen und Ausfuhr,

2. Betriebsverbrauch von Elektrizität,

3. Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr,

4. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II.

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2 Die Abnehmergruppen nach Nummer 1 und 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren.

(3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur eigenen Versorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,

2. Bezug von Elektrizität oder Wärme von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr,

3. Abgabe von Elektrizität oder Wärme an inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr,

4. Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizität oder Wärme,

5. Engpassleistung und verfügbare Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,

6. Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt,

7. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II.

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(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind auch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag zu machen. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.



(4) 1 Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind auch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag zu machen. 2 Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.

§ 5 Erhebung in der Wärmewirtschaft


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Die Erhebung erfasst bei höchstens 1.000 Betreibern von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorptionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:



1 Die Erhebung erfasst bei höchstens 1.000 Betreibern von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorptionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Erzeugung von Wärme nach eingesetzten Energieträgern,

2. Bezug von Wärme nach inländischen Lieferantengruppen,

3. Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen,

4. Bestand, Bezug und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt,

5. Betriebs- und Eigenverbrauch von Wärme,

6. installierte Wärmeengpassleistung an einem Stichtag,

7. Netzverluste von Wärme.

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Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.



2 Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. 3 Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren.

§ 7 Erhebungen über erneuerbare Energieträger


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Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr



1 Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr

1. bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine Versorgung:

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a) den Bezug von Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt wurde,



a) die in ihr Netz eingespeiste Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt wurde,

b) die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität eingespeist wird,

c) deren installierte Leistung, jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unterteilt;

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d) die vom Einspeiser selbst erzeugte und verbrauchte Elektrizität aus Energieträgern nach Buchstabe a aus Anlagen mit Anschluss an das Netz des Netzbetreibers,

2. bei höchstens 6.000 Betreibern von Kläranlagen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a) Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt,

b) Verwendung von Gas nach Verwendungsarten,

c) Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern,

d) Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Ländern;

3. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a) Art und Leistung der Anlage,

b) erzeugte Wärme nach Verwendungsarten,

c) Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern;

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4. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:



4. bei höchstens 500 Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a) Art und Leistung der Anlage,

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b) Einsatz von Bioenergieträgern nach Arten,



b) Einsatz von Bioenergieträgern jeweils nach Art und nach Herkunft aus dem In- und Ausland,

c) erzeugte Biotreibstoffe nach Arten,

vorherige Änderung

d) Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern sowie Ausfuhr.



d) Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern sowie Einfuhr und Ausfuhr.

2 Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst sich nach Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in seiner jeweils geltenden Fassung.