§ 17 - Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren (MarktOWMG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2260; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7847-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 17 Ordnungswidrigkeiten


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 16 Abs. 1, 2

a)
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

b)
geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder

c)
die Vornahme einer Prüfung oder das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht duldet,

2.
die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder

3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren B. v. 26. November 2008 BGBl. I S. 2260 m.W.v. 29. November 2008

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Frühere Fassungen von § 17 Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2008Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2260
aktuell vorher 29.11.2008Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 29.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MarktOWMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktOWMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
§ 10 MarktOWMV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.11.2020)
... im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG
... durch die Wörter „kann die Bundesanstalt" ersetzt. 4. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des ... des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt." 5. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt: „§ 18 Übergangsregelung ...


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