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Anlage 1 - Heimaturlaubsverordnung (HUrlV)

V. v. 03.06.2002 BGBl. I S. 1784; zuletzt geändert durch Artikel 176 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 27-7-2 Auswärtiger Dienst
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Anlage 1 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von Anlage 1 HUrlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 792

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 HUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 HUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 792
Artikel 1 2. HUrlVÄndG
... Jahr" durch die Wörter „sechs Monaten" ersetzt. 4. Die Anlagen 1 und 2 werden ...