Von der Versorgung nach §
31 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Arzneimittel als unwirtschaftlich ausgeschlossen, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Dies sind Arzneimittel, die einen oder mehrere der in der Anlage
2 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten. Der Ausschluß gilt jeweils nur für die in der Anlage
2 bezeichnete Therapierichtung.