Chemisch definierte arzneiliche Wirkstoffe, die in fixen Kombinationen (ggf. mit bestimmten Kombinationspartnern) unwirtschaftlich sind:
- 1.
- Antibiotika/Chemotherapeutika mit anderen (nicht antimikrobiell wirkenden) arzneilichen Wirkstoffen, soweit diese nicht wirkungsverstärkende, unerwünschte Wirkungen verhütende oder sekretolytische Effekte hervorrufen; ausgenommen topisch anzuwendende Arzneimittel,
- 2.
- Antiarrhytmika (ausgenommen Kombinationen von Chinidin mit Verapamil),
- 3.
- Hypnotika und Sedativa (z. B. Barbiturate, Benzodiazepine und andere Tranquillantien) sowie Neuroleptika,
- 4.
- Vitamine mit Analgetika oder Antirheumatika,
- 5.
- die Stoffe Carbocromen, Nicotinsäure, Oxyfedrin und Papaverin,
- 6.
- Chinin,
- 7.
- Corticosteroide (ausgenommen topisch anzuwendende Arzneimittel),
- 8.
- Expectorantien mit Antitussiva,
- 9.
- Herzglykoside,
- 10.
- Methylxanthine,
- 11.
- Lithiumsalze,
- 12.
- Kaliumsalze mit Antihypertonika.
§ 1 UnwAMV Unwirtschaftliche Arzneimittel mit nicht erforderlichen Bestandteilen ... Bestandteile enthalten. Dies sind Arzneimittel, die einen oder mehrere der in der Anlage 1 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten und, wie in der Anlage 1 beschrieben, mit ... der in der Anlage 1 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten und, wie in der Anlage 1 beschrieben, mit anderen arzneilich wirksamen Bestandteilen kombiniert sind. Satz 1 gilt nicht ...