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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (UnwAMV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.1990 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 860-5-5 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Unwirtschaftliche Arzneimittel mit nicht erforderlichen Bestandteilen



(1) Von der Versorgung nach § 31 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Arzneimittel als unwirtschaftlich ausgeschlossen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten. Dies sind Arzneimittel, die einen oder mehrere der in der Anlage 1 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten und, wie in der Anlage 1 beschrieben, mit anderen arzneilich wirksamen Bestandteilen kombiniert sind. Satz 1 gilt nicht für Lokalanaesthetika-Zusätze in Zubereitungen für Injektionen.

(2) Ausgeschlossen sind ferner Arzneimittel mit einem oder mehreren der in der Anlage 2 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile für die in dieser Anlage bezeichnete Therapierichtung, wenn sie neben diesen Bestandteilen weitere arzneilich wirksame Bestandteile enthalten.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UnwAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnwAMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 UnwAMV Ausnahmen
... §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die seit dem 1. Februar 1987 von der ...
Anlage 1 UnwAMV (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 2 UnwAMV (zu § 1 Abs. 2 und § 3)