Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 6 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 6 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis



(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung nach den §§ 14 bis 16 des Gesetzes aus. Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis schon vor Abschluß einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt

1.
durch Widerruf,

2.
durch Verzicht,

3.
durch Fristablauf,

4.
durch Übergabe des Mineralölherstellungsbetriebs an Dritte,

5.
durch Tod des Herstellers,

6.
durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

7.
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse

im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Mineralölherstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.

(4) Beantragen in Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb eines Monats nach dem maßgebenden Ereignis die Fortführung des Mineralölherstellungsbetriebs bis zur Erteilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des Mineralölherstellungsbetriebs, gilt die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt.

(5) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Hersteller dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.



 

Zitierungen von § 6 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MinöStV Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis, Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
... Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zu beantragen. Die §§ 4 und 6 gelten ...
§ 11a MinöStV Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
... sind, bekannt werden. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich. Die §§ 4 und 6 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen ... vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. Die Erlaubnis erlischt neben den in § 6 Abs. 2 genannten Gründen auch durch Erlöschen der Erlaubnis für das ...
§ 12a MinöStV Mineralöllager ohne Lagerstätten
... den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 4 und 6 , für die Pflichten des Lagerinhabers gilt § 11 ...
§ 13 MinöStV Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager
... Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zu beantragen. Die §§ 4 und 6 gelten sinngemäß. (2) Für die Herstellung von Erdgas, die Abgrenzung ...
§ 32 MinöStV Erteilung und Erlöschen der Zulassung
... (3) Für das Erlöschen der Zulassung und den Verlust des Erlaubnisscheins gilt § 6 Abs. 2 bis 5 ...
§ 34 MinöStV Beauftragte
... die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. (5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu ...
§ 35 MinöStV Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung nach Einfuhr
... zu beantragen; § 44 bleibt unberührt. Dem Antrag ist der Erlaubnisschein nach § 6 Abs. 1 oder § 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 beizufügen. (2) Ist das ... Dem Antrag ist der Erlaubnisschein nach § 6 Abs. 1 oder § 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 beizufügen. (2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige ...
§ 38 MinöStV Anzeige und Zulassung
... die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 ...
§ 41 MinöStV Versandhandel
... oder 5 gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2 oder 5 gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. (7) Für die Anmeldung und Entrichtung der ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... eine Anschreibung nicht oder nicht richtig führt, 2. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, § 12a Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 ...