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Zu den §§ 6 und 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und b des Gesetzes - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 6 und 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und b des Gesetzes

§ 2 Mineralölherstellung



(1) Mineralölherstellung im Sinne des Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 4 die Herstellung von

1.
Kraftstoffen,

2.
Heizstoffen oder

3.
anderen Mineralölen als Kraft- oder Heizstoffen, ausgenommen Mineralöle der Position 2710 mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien unter 95 Gewichtshundertteilen und Mineralöle der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur.

Dies gilt auch in einem Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1993 Nr. L 79 S. 84).

(2) Als Gewinnen gilt auch das Bestimmen von Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, ausgenommen Waren nach § 1 Abs. 2.

(3) Als Bearbeiten gilt auch das Mischen von Mineralöl mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager (§ 7 des Gesetzes) oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.

(4) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Mineralölherstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Mineralölherstellung

1.
das Mischen von Mineralölen

a)
miteinander, ausgenommen das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineralölen, oder

b)
mit anderen Stoffen

aa)
zur Herstellung von Zweitaktergemischen,

bb)
zum Kennzeichnen von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes,

oder

c)
mit Wasser,

2.
das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineralölen,

a)
durch den Endverwender zum Eigenverbrauch,

b)
bei der Abgabe aus einem Transportmittel; § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung gelten sinngemäß,

3.
das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Mineralöl vor der ersten Verwendung,

4.
das Gewinnen von Mineralöl

a)
in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,

b)
in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln oder

c)
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,

d)
durch Bestimmen von Altölen (§ 5a des Abfallgesetzes vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1410, 1501) zur Verwendung als Heizstoff nach Absatz 2 oder

e)
durch Bestimmen von Waren der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, die in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen werden, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff nach Absatz 2,

wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nach Nummer 5 verwendet, abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird,

5.
die Entnahme von Mineralöl aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, das Wiedergewinnen in anderer Weise sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mineralöls, wenn das Mineralöl

a)
nur im Betrieb selbst zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet oder mit Bewilligung des Hauptzollamts zu steuerbegünstigten Zwecken abgegeben oder

b)
unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle an ein Steuerlager abgegeben oder aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.

(5) Mineralöl, das nach Absatz 4 Nr. 4 und 5 gewonnen und zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet oder abgegeben wird, ist steuerfrei. Der Verwender oder der Abgebende hat auf Verlangen des Hauptzollamts über die Verwendung oder die Abgabe des Mineralöls Anschreibungen zu führen und sie den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder dem Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt kann weitere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen.


§ 3 Mineralölherstellungsbetrieb, Abgrenzung



(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Teile des Mineralölherstellungsbetriebs, in denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Mineralöl zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet werden kann, sind

1.
Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Mineralöl,

2.
Lagerstätten für die Rohstoffe und für Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der Mineralölherstellung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammenhängen,

3.
Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanlagen, die mit den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Anlagen räumlich zusammenhängen und die dem Entladen und Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen- und Nebenerzeugnissen der Mineralölherstellung oder zu deren Beförderung zu den oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,

4.
Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwässern der Mineralölherstellung,

5.
zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energiegewinnung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammenhängen, soweit sie Energie zum Verbrauch im Mineralölherstellungsbetrieb abgeben; wird in den Anlagen Energie aus Mineralöl und anderen Stoffen gewonnen und den Verbrauchstellen über ein einheitliches Leitungssystem zugeleitet, gilt die Energie aus Mineralöl in dem Umfang als zum Verbrauch im Mineralölherstellungsbetrieb abgegeben, in dem dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs verbraucht wird.


§ 4 Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis



(1) Wer Mineralöl herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebs zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes die nach § 139 der Abgabenordnung vorgeschriebene Anmeldung in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. Darin sind Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter sowie die Steuernummer beim Finanzamt und - soweit vorhanden - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) anzugeben. Jedem der beiden Stücke sind beizufügen:

1.
eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume mit Lage- und Rohrleitungsplan;

2.
eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständlich zu beschreiben

a)
das Herstellungsverfahren,

b)
die zu bearbeitenden Rohstoffe,

c)
die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die Steuer maßgebenden Merkmale,

d)
die Nebenerzeugnisse und Abfälle.

Die Betriebserklärung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist;

3.
eine Erklärung, welche Mineralöle nach der Bezeichnung im Gesetz in den Betrieb gebracht werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Mineralöle gehandelt, gelagert oder verwendet werden;

4.
eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung;

5.
die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat;

6.
eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits die Herstellung von Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt, die Zulassung als berechtigter Empfänger nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 19 Abs. 1) für die Verwendung oder Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl erteilt worden ist.

Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben einen Registerauszug vorzulegen.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 5 Einrichtung des Mineralölherstellungsbetriebs



(1) Der Mineralölherstellungsbetrieb muß so eingerichtet sein, daß die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(2) Lagertanks für Mineralöl im Mineralölherstellungsbetrieb müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl mit geeichten Meßeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Lagerstätten für Mineralöl (Räume, Gefäße, Lagerplätze) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.

(4) Der Inhaber des Mineralölherstellungsbetriebs (Hersteller) darf Mineralöl nur in den angemeldeten Betriebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.


§ 6 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis



(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung nach den §§ 14 bis 16 des Gesetzes aus. Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis schon vor Abschluß einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt

1.
durch Widerruf,

2.
durch Verzicht,

3.
durch Fristablauf,

4.
durch Übergabe des Mineralölherstellungsbetriebs an Dritte,

5.
durch Tod des Herstellers,

6.
durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

7.
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse

im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Mineralölherstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.

(4) Beantragen in Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb eines Monats nach dem maßgebenden Ereignis die Fortführung des Mineralölherstellungsbetriebs bis zur Erteilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des Mineralölherstellungsbetriebs, gilt die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt.

(5) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Hersteller dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.


§ 7 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht



(1) Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Hersteller hat über den Zugang und den Abgang an Mineralölen und anderen Stoffen ein Mineralölherstellungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus dem Mineralölherstellungsbetrieb entfernten Mineralöls unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen oder die Führung des Mineralölherstellungsbuchs erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineralölherstellungsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölherstellungsbuch abzuliefern.

(3) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl vorzulegen. Er hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben hat.

(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Hersteller hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Mineralölherstellungsbetrieb die Bestände an Mineralölen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Hersteller das Mineralölherstellungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verbraucht, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und von Stoffen, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung entnehmen.

(7) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.

(8) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 angegebenen Verhältnissen sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(9) Beabsichtigt der Hersteller, die angemeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten und Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Hersteller sich verpflichtet, die Änderung unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, daß über die An- und Abmeldung von Lagerstätten oder Lagerbehältern besondere Anschreibungen oder Verzeichnisse geführt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.

(10) Die Erben haben den Tod des Herstellers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Hersteller und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(11) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt die Einstellung des Betriebs unverzüglich, die Wiederaufnahme des Betriebs mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.