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Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes

§ 26 Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben, hat es der Versender vorbehaltlich des Absatzes 1a mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann an Stelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefaßt werden. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens oder bei Versendungen von Flüssiggasen, leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung) oder Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes oder § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(1a) Soll Mineralöl nach § 14 Abs. 1a des Gesetzes im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat das begleitende Verwaltungsdokument bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

(1b) Für den Versand nach Absatz 1a hat der Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).

(2) Der Versender hat das unter Steueraussetzung abgegebene Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstellungs-, -lagerbuch oder die an ihrer Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen.

(3) Der Empfänger hat das unter Steueraussetzung bezogene Mineralöl nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Mineralölherstellungs- oder -lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß der Empfänger Mineralöl unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn das Mineralöl an Personen weitergegeben wird, die zum Bezug

1.
von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager des Steuergebiets,

2.
von steuerfreiem Mineralöl oder

3.
von nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes versteuertem Mineralöl

berechtigt sind. In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme des Mineralöls durch den Empfänger, im Falle der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch den Berechtigten als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).

(4) Für Mineralöllager ohne Lagerstätten (§ 12a) gilt die Inbesitznahme des Mineralöls durch den Empfänger als Aufnahme in das Steuerlager und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Mineralöle abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager.


§ 27 Überführung in zollrechtliche Verfahren



Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex übergeführt werden, hat es der Inhaber des Verfahrens dem zuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Ausfertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vordrucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Ausfertigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung in das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück. Er hat sie als Beleg zu seinen Anschreibungen zu nehmen. Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung und die Gestellung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.


§ 28 Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten



(1) Soll Mineralöl nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat das begleitende Verwaltungsdokument bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

(2) Wird Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Mineralöls zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuertes Mineralöl" eingetragen werden.

(3) Für den Versand nach Absatz 1 oder 2 hat der Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 15 Abs. 1b des Gesetzes).

(4) Der Versender hat das versandte Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstellungs- oder -lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen. Wird das Mineralöl nach Absatz 2 versandt, hat der Versender den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers beizufügen. Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über den Versand von Mineralöl nach Absatz 1 oder 2 vorzulegen.

(5) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das an seiner Stelle verwendete Handelsdokument einzutragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 oder 2 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Wird Mineralöl nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes häufig und regelmäßig im Verfahren nach Absatz 1 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.


§ 29 Sicherheitsleistung



(1) Sicherheit für den Versand unter Steueraussetzung (Steuerversandverfahren) kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. In den Fällen des § 26 Abs. 1a und des § 28 Abs. 1 oder 2 muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, § 15 Abs. 1b Satz 2 des Gesetzes).

(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, daß die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrages je Steuerversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet wird. Mit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird der Bürge ermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern, die Steuerversandverfahren durchführen wollen, Sicherheitstitel in Höhe des Pauschbetrages auszugeben.


§ 30 Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber



(1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdokument (§ 28 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Für den Bezug des Mineralöls gilt § 26 Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für Mineralöl, das außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen wird, die Aufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4) erst bewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz am Mineralöl ausübt. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments oder die entsprechenden Ausfertigungen des an seiner Stelle verwendeten Handelsdokuments (§ 28 Abs. 1) mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger den Eintragungen nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Satz 2 beizufügen.

(2) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung häufig und regelmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat im Verfahren nach § 28 Abs. 1 in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.


§ 31 Berechtigte Empfänger



(1) Wer als berechtigter Empfänger Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken beziehen und in den freien Verkehr überführen will, hat die Zulassung nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen. Darin sind der Gegenstand des gewerblichen Betriebs, die Steuernummer beim Finanzamt und - soweit vorhanden - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes), die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl in ein Verfahren der Steuerbegünstigung übergeführt werden, ist, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufügen. Jedem der beiden Stücke sind beizufügen

1.
eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe oder Verwendung des bezogenen Mineralöls und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Mineralöl nach § 2 oder § 3 des Gesetzes versteuert werden soll;

2.
die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat;

3.
eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits die Herstellung von Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis für die Verwendung oder die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl erteilt worden ist.

Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben auf Verlangen des Hauptzollamts einen Registerauszug vorzulegen.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden oder Mineralöl nach Absatz 1 nur im Einzelfall bezogen werden soll.

(4) Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist einer Zulassung eine neue Zulassung über gleichartiges Mineralöl zu dem gleichen Zweck beantragt, brauchen die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vorgelegt zu werden, wenn und soweit in den dargestellten Betriebsverhältnissen Änderungen eintreten. In dem Antrag ist anzugeben, ob das der Fall ist.


§ 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung



(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug des Mineralöls unter Steueraussetzung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat oder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist, und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Zulassung und Erlaubnisschein können befristet werden. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß.

(2) Der berechtigte Empfänger hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Zulassung erlischt oder der Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung eingestellt wird.

(3) Für das Erlöschen der Zulassung und den Verlust des Erlaubnisscheins gilt § 6 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.


§ 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung, Steueraufsicht



(1) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der berechtigte Empfänger hat über das bezogene Mineralöl ein Mineralölempfangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Berechtigte Empfänger, die das bezogene Mineralöl im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineralölempfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölempfangsbuch abzuliefern.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des berechtigten Empfängers die Bestände an Mineralölen amtlich festzustellen. Dazu hat der berechtigte Empfänger die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und anderen im Betrieb des berechtigten Empfängers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(5) Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.

(6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die nach § 31 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen haben.

(8) Für die Beförderung und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 sowie Abs. 2 sinngemäß. Der berechtigte Empfänger hat das bezogene Mineralöl nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüglich in das Mineralölempfangsbuch einzutragen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß der berechtigte Empfänger Mineralöl unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. Wird das Mineralöl außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der berechtigte Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz am Mineralöl ausübt.

(9) Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die Mineralöl unter Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen.

(10) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter (§ 34) die Steuer anmeldet und entrichtet.


§ 34 Beauftragte



(1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen. Darin sind anzugeben:

1.
Name und Geschäftssitz des Antragstellers und des Beauftragten,

2.
Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,

3.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des Antragstellers,

4.
Art des zu liefernden Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz,

5.
Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer und

6.
Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll.

Jedem der beiden Stücke sind beizufügen:

1.
eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2.
eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet und

3.
eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung, wenn der Beauftragte Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich während zweier Monate entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Änderungen der für die Zulassung maßgebenden Verhältnisse hat der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß.