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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 44 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 23 und 31 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes

§ 44 Anwendung von Zollvorschriften



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes, das in das Steuergebiet eingeführt wird, hat der Anmelder (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder in dem nach § 15 vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im übrigen gelten die Zollvorschriften sinngemäß.

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß für in Rohrleitungen eingeführtes Erdgas bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und darin die Steuer selbst berechnet wird (Steueranmeldung), wenn Menge und Beschaffenheit des in der jeweiligen Rohrleitung insgesamt eingeführten Erdgases nach dem Steuertarif angemeldet werden. In diesem Fall gelten § 11 des Gesetzes und § 15 sinngemäß.

(2a) Mineralöl nach Absatz 1 darf abweichend von § 23 Satz 1 des Gesetzes nicht in ein Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden, die darin besteht, daß Kraft- oder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur eingefüllt werden.

(3) In den Fällen des § 23 Satz 2 des Gesetzes hat der Steuerschuldner für Mineralöl, für das in einem Kalendermonat die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 11 des Gesetzes und § 15 gelten sinngemäß.