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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1444; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.
Einführungslehrgang (fachtheoretische Ausbildung Teil 1) 8 Wochen,

2.
Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 6 Wochen,

3.
praktische Ausbildung 46 Wochen und

4.
Abschlusslehrgang (fachtheoretische Ausbildung Teil 2) 18 Wochen.

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.