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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin (TBetrWPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 806-21-7-76 Berufliche Bildung
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§ 4 Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess



(1) Der Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre,

2.
Rechnungswesen,

3.
Finanzierung und Investition,

4.
Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft.

(2) Im Prüfungsbereich "Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre" sollen Grundtatbestände von Wirtschaftsgesellschaften, Funktionsweisen der Marktwirtschaft und Steuerungsmöglichkeiten des Wirtschaftsablaufs beschrieben werden können. Darüber hinaus sollen volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkannt und die Wechselwirkungen zwischen Unternehmen und ihrem gesamtwirtschaftlichen Umfeld einschließlich des fortschreitenden europäischen Binnenmarktes beurteilt werden können. Ferner sollen die grundlegenden Bestimmungsfaktoren für den Unternehmensaufbau, das Zusammenwirken und die Steuerung der betrieblichen Funktionen und Ziele dargestellt und beurteilt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Unterscheiden der Koordinierungsmechanismen idealtypischer Wirtschaftssysteme und deren rechtlicher Ausprägungen sowie Darstellen der Elemente der sozialen Marktwirtschaft,

2.
Darstellen des volkswirtschaftlichen Kreislaufs,

3.
Beschreiben der Marktformen und Preisbildungen sowie Berücksichtigung des Verbraucherverhaltens,

4.
Berücksichtigen der Konjunktur- und Wirtschaftspolitik,

5.
Beschreiben der Ziele und Institutionen der Europäischen Union und der internationalen Wirtschaftsorganisationen,

6.
Berücksichtigen der Bestimmungsfaktoren für Standort- und Rechtsformwahl jeweils unter Einbeziehung von Globalisierungsaspekten,

7.
Berücksichtigen sozioökonomischer Aspekte der Unternehmensführung und des zielorientierten Wertschöpfungsprozesses im Unternehmen.

(3) Im Prüfungsbereich "Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieblich relevante Informationen zu erfassen, aufzubereiten und für Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu verwenden. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen der Finanzbuchhaltung als Teil des betrieblichen Rechnungswesens,

2.
Beachten von Bilanzierungsgrundsätzen,

3.
Interpretieren von Jahresabschlüssen,

4.
Analysieren der betrieblichen Leistungserstellung unter Nutzung der Kosten- und Leistungsrechnung,

5.
Anwenden von Kostenrechnungssystemen,

6.
Berücksichtigen von unternehmensbezogenen Steuern bei betrieblichen Entscheidungen.

(4) Im Prüfungsbereich "Finanzierung und Investition" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Investitionsrechnungen auf Basis der dem Einzelfall angemessenen Methode vorzubereiten und deren Ergebnisse auf ihre Vorteilhaftigkeit für das Unternehmen hin zu beurteilen. Die zu prüfende Person soll kritische Einflussfaktoren erkennen, ihre Auswirkungen auf die Investition bestimmen und Nutzwertrechnungen durchführen. Die zu prüfende Person soll in der Lage sein, den situativen Einsatz geeigneter Finanzierungsinstrumente zu beurteilen und Finanzpläne zu erstellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren finanzwirtschaftlicher Prozesse unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitelements,

2.
Vorbereiten und Durchführen von Investitionsrechnungen einschließlich der Berechnung kritischer Werte,

3.
Durchführen von Nutzwertrechnungen,

4.
Anwenden von Verfahren zur Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und des optimalen Ersatzzeitpunktes von Wirtschaftsgütern,

5.
Beurteilen von Finanzierungsformen und Erstellen von Finanzplänen.

(5) Im Prüfungsbereich "Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft" soll die zu prüfende Person die Fähigkeit nachweisen, die "logistische Kette" vom Lieferanten über die Produktion bis zum Kunden in ihren Zusammenhängen und Abhängigkeiten bewerten zu können. Sie muss in der Lage sein, auftretende Zielkonflikte, ihre Ursachen und Auswirkungen zu analysieren und aus gesamtunternehmerischer Sicht Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beurteilen von Marktgegebenheiten sowie der Positionierung des Unternehmens im Markt und Beherrschen der Marketinginstrumente,

2.
Beurteilen des Produktlebenszyklusses, Mitwirken bei der Produktplanung unter Berücksichtigung des gewerblichen Rechtsschutzes,

3.
Anwenden der Instrumente der Einkaufspolitik und des Einkaufsmarketings sowie der Bedarfsermittlungsmethoden, Beherrschen der Beschaffungsprozesse, Beurteilen der Wirkung des Einkaufs auf die Abläufe im Unternehmen,

4.
Berücksichtigen der rechtlichen Möglichkeiten im Ein- und Verkauf sowie der Lieferklauseln des internationalen Warenverkehrs,

5.
Beherrschen der unterschiedlichen Materialfluss- und Lagersysteme und Logistikkonzepte,

6.
Beurteilen von Produktionsplanungs- und Steuerungssystemen,

7.
Beurteilen des Einsatzes der Produktionsfaktoren, der Produktions- und der Organisationstypen der Fertigung.

(6) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen ist schriftlich durchzuführen.

(7) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsbereich:

1.
Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre 1,5 Stunden,

2.
Rechnungswesen 3 Stunden,

3.
Finanzierung und Investition 3 Stunden,

4.
Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft 3 Stunden.

(8) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TBetrWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TBetrWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TBetrWPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 3 TBetrWPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung
... 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch ...
§ 6 TBetrWPrV Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil (vom 17.12.2019)
... darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die ...
§ 8 TBetrWPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Leistungsprozess" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des ...
Anlage 2 TBetrWPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... und Handlungsbereiche sowie des situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6, 2. Bewertung mit Note für den Prüfungsteil ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Artikel 5 4. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
... Handlungsbereiche sowie des Situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6 in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 2 bis 5, ...