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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin (TBetrWPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 806-21-7-76 Berufliche Bildung
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§ 5 Management und Führung



(1) Der Prüfungsteil "Management und Führung" umfasst die Handlungsbereiche:

1.
Organisation und Unternehmensführung,

2.
Personalmanagement,

3.
Informations- und Kommunikationstechniken.

Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der Inhalte des Prüfungsteils "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" gestellt. Zwei Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine dritte Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, höchstens jedoch fünf Stunden.

(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
der Handlungsbereich "Organisation und Unternehmensführung":

a)
Planungskonzepte,

b)
Organisationsentwicklung,

c)
Projektmanagement und persönliche Planungstechniken,

d)
integrative Managementsysteme,

e)
Moderations- und Präsentationstechniken;

2.
der Handlungsbereich "Personalmanagement":

a)
Personalplanung und -beschaffung,

b)
Personalentwicklung und -beurteilung,

c)
Personalentlohnung,

d)
Personalführung, einschließlich Techniken der Mitarbeiterführung,

e)
Arbeits- und Sozialrecht,

f)
Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer;

3.
der Handlungsbereich "Informations- und Kommunikationstechniken":

a)
Datensicherung, Datenschutz und Datenschutzrecht,

b)
Auswahl von IT-Systemen und Einführung von Anwendersoftware,

c)
übergreifende IT-Systeme,

d)
Kommunikationsnetze und -systeme auf Medien bezogen.

(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation und Unternehmensführung" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 5 umfassen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Planungskonzepte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, strategische und operative Konzepte für Unternehmen oder Unternehmensteile zu planen, zu organisieren und zu steuern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Planen, Ausrichten, Organisieren und Überwachen von strategischen und operativen Unternehmens- oder Unternehmensteilkonzepten,

b)
Einsetzen der Grundlagen des strategischen Denkens, der Instrumente der strategischen Analyse und der Methoden der Strategieformulierung unter Einbeziehung des Umfeldes und Berücksichtigung von Umweltaspekten zur Erkennung und zweckentsprechenden Weiterentwicklung von strategischen Zusammenhängen des Unternehmens oder Unternehmensteils,

c)
Einleiten von Sicherstellungsmaßnahmen zur strategischen Zielerreichung;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Organisationsentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufbau- und Ablauforganisationen zu entwerfen oder vorhandene Organisationen zu beurteilen und weiterzuentwickeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Anwenden der Konzepte der Analyse und Synthese,

b)
Berücksichtigen des Bedingungsrahmens organisatorischen Gestaltens,

c)
Erarbeiten von Aufbau- und Ablauforganisationen nach den Stufen des Organisationsprozesses,

d)
Ausführen methodischer Organisationsentwicklungen;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement und persönliche Planungstechniken" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Projektorganisationen zu entwerfen und Projekte zu leiten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Entwerfen von Projekten und Projektorganisationen,

b)
Planen und Leiten von Projekten nach den Phasen des Projektmanagements,

c)
Einsetzen von betrieblichen und persönlichen Planungsmethoden;

4.
im Qualifikationsschwerpunkt "Integrative Managementsysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der Nachhaltigkeit, Methoden und Techniken anzuwenden, um qualitäts-, umwelt- und sicherheitsbewusst zu handeln, Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme zu entwerfen oder vorhandene Organisationen zu beurteilen und weiterzuentwickeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Qualitäts-, umwelt- und sicherheitsbewusstes Handeln,

b)
Berücksichtigen einschlägiger Normen und Gesetze,

c)
Einsetzen von Qualitätsmanagementmethoden,

d)
Entwerfen von integrierten Managementsystemen für Unternehmen oder Unternehmensteile,

e)
Beurteilen und Weiterentwickeln von vorhandenen integrierten Managementsystemen für Unternehmen oder Unternehmensteile;

5.
im Qualifikationsschwerpunkt "Moderations- und Präsentationstechniken" soll die Professionalität in Gesprächen und Präsentationen nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
professionelles Führen und Moderieren von Gesprächen mit Einzelpersonen oder Gruppen,

b)
Berücksichtigen von rhetorischen Kenntnissen, Argumentations- und Problemlösungstechniken,

c)
professionelles Vorbereiten und Vorstellen von Präsentationen.

(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Personalmanagement" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 6 umfassen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalplanung und -beschaffung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, qualitative und quantitative Ziele des Personalmanagements zu planen und umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Anwenden der Personalplanung als Teil der Unternehmensplanung,

b)
Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs eines Unternehmens,

c)
Beschaffen von Personal unter Berücksichtigung der Grundsätze der Personalpolitik;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung und -beurteilung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einzusetzen, zu beurteilen und unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung vorzuschlagen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern,

b)
Beurteilen von Mitarbeitern nach vorgegebenen Beurteilungssystemen,

c)
Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Festlegen von Zielvereinbarungen,

d)
Anfertigen von Stellenbeschreibungen,

e)
Erarbeiten von Schulungsplänen und Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der Mitarbeiter;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentlohnung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aufgaben- und unternehmensspezifisch geeignete Entgeltformen auszuwählen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Auswählen geeigneter Entlohnungsformen,

b)
Auswählen von Kriterien zur Festlegung der Entgelthöhe;

4.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung, einschließlich Techniken der Mitarbeiterführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auch unter Beachtung kultureller Unterschiede Personal zu führen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Anwenden und Beurteilen der diversen Führungsstile und Führungsverhalten,

b)
zielorientiertes Führen von Gruppen unter gruppenpsychologischen Aspekten,

c)
zielorientiertes Führen von Mitarbeitern;

5.
im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits- und Sozialrecht" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts zu kennen und anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Anwenden der Rechtsgrundlagen und Gestaltungsfaktoren des Arbeitsverhältnisses,

b)
Aufbauen und Betreiben eines betrieblichen Sozialwesens;

6.
im Qualifikationsschwerpunkt "Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im unternehmerischen Handeln zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Berücksichtigen der gesetzlichen Regelungen der innerbetrieblichen Interessenvertretungen,

b)
Berücksichtigen der tariflichen und betrieblichen Grundlagen der innerbetrieblichen Interessenvertretungen.

(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Informations- und Kommunikationstechniken" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Datensicherung, Datenschutz und Datenschutzrecht" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Risiken und rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit Daten zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Reduzieren der Risiken der Informationstechnologie,

b)
Anwenden der Möglichkeiten der technischen Datensicherung,

c)
Umsetzen der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zum Schutz von Daten;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Auswahl von IT-Systemen und Einführung von Anwendersoftware" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung zu kennen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Beurteilen von IT-Systemen,

b)
Auswählen von IT-Systemen,

c)
Einführen von aktueller Anwendersoftware;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Übergreifende IT-Systeme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Managementinformationssysteme zu gestalten und die Einführungsprobleme zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Gestalten von Wissensmanagement einschließlich Managementinformationssystemen,

b)
Erstellen von Lastenheften für spezielle Unternehmensanforderungen,

c)
Berücksichtigen der notwendigen Softwareergonomie bei der Softwareentwicklung,

d)
Einführen von aktueller Anwendersoftware,

e)
Berücksichtigen der Phasen und Probleme der Einführung von Software im Unternehmen;

4.
im Qualifikationsschwerpunkt "Kommunikationsnetze und -systeme auf Medien bezogen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zeitgemäße Kommunikationssysteme und -dienste anzuwenden und einzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Beurteilen von aktuellen Kommunikationssystemen und -diensten für spezifische Unternehmensanforderungen nach Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten,

b)
Auswählen, Einsetzen und Anwenden von aktuellen Kommunikationssystemen und -diensten im betrieblichen Leistungsprozess.

(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag ist unter Einbeziehung von Präsentationstechniken zu erläutern und zu erörtern. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie die schriftlichen Situationsaufgaben. Es ist dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen, der nicht Kern einer der schriftlichen Situationsaufgaben war. Das situationsbezogene Fachgespräch integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft wurden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten dauern. Ihr ist eine Vorbereitungszeit von mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten zu gewähren.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TBetrWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TBetrWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TBetrWPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 3 TBetrWPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung
... in Form von handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 ist in Form einer praxisorientierten ...
§ 6 TBetrWPrV Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil (vom 17.12.2019)
... beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche ...
§ 7 TBetrWPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6 , von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nach § 6 Absatz 3 ...
§ 8 TBetrWPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.  ... nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6 . Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das ...
Anlage 2 TBetrWPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... sowie des situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6 , 2. Bewertung mit Note für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Artikel 5 4. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
... des Situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6 in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 2 bis 5, 2. die ...