Der Umlagebetrag ist der prozentuale Anteil der Kosten, den eine in §
11 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu entrichten hat. Erstattungsbeträge (§
4 Satz 1), die nicht beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind dem jeweiligen Umlagebetrag hinzuzurechnen, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge und Überschüsse aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind abzusetzen.