(1) Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstattungspflichtigen nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Börsenumsatzes nach §
11 Abs. 1 Satz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes des Erstattungspflichtigen zum Gesamtbetrag der Börsenumsätze aller Erstattungspflichtigen dieser Gruppe.
(2) Maßgebend ist der Börsenumsatz im Erstattungsjahr.