Änderung § 8 BeschVerfV vom 26.11.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 8 BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Familienangehörige von Fachkräften


(Text alte Fassung)

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden.

(Text neue Fassung)

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach § 31 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2013) 



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