§ 3 BeschVerfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung | § 3 BeschVerfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224 |
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(Text alte Fassung) § 3 Beschäftigung von Familienangehörigen | (Text neue Fassung)§ 3 Familienangehörige |
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt. | Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung 1. von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder 2. von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt. |