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Änderung § 8 BeschVerfV vom 28.08.2007

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§ 8 BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 8 BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern


(Text alte Fassung)

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden für

(Text neue Fassung)

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden für

1. eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn der Ausländer im Inland

a) einen Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule erworben hat, oder

b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung,

c) an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder

d) an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit

teilgenommen hat, oder

2. eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn der Ausländer einen Ausbildungsvertrag abschließt.

Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)