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Abschnitt 1 - Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-2 Ausländerrecht
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Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
Abschnitt 1 Zustimmungsfreie Beschäftigungen
§ 1 Grundsatz
§ 2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung
§ 3 Familienangehörige
§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
§ 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
§ 4 Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen

Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung

Abschnitt 1 Zustimmungsfreie Beschäftigungen

§ 1 Grundsatz


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,

1.
die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18, 19 und 19a des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),

2.
denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und

3.
die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union G. v. 1. Juni 2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 m.W.v. 1. August 2012

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§ 2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 3a, 3b, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union G. v. 1. Juni 2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 m.W.v. 1. August 2012

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§ 3 Familienangehörige


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung

1.
von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder

2.
von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union G. v. 1. Juni 2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 m.W.v. 1. August 2012

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§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern


§ 3a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung

1.
wenn der Ausländer im Inland

a)
einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder

b)
an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,

2.
in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung V. v. 10. November 2008 BGBl. I S. 2210 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt


§ 3b hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder

2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,

2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder

3.
einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex G. v. 22. November 2011 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 26. November 2011

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§ 4 Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.



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