§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes
Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß
§ 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt
§ 8a Absatz 1 entsprechend.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung ... 8a Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes § 8b ". b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „Sonstige ... weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro, 2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro, 3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als ... Absatz 7 wird aufgehoben. 7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a Beförderung von Kernmaterialien (1) ... Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden. § 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes ...
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