(1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken, so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach
Anlage 4 bestimmt.
(2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen Euro beträgt.
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V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung ... gefasst: „Sonstige Kernanlagen § 11". c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „Stilllegung von Kernanlagen § 12". ... Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „Stilllegung von Kernanlagen § 12 ". d) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: ... „Stilllegung von Kernanlagen § 12". d) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „Kernanlagen in fortgeschrittener ... 2,5 Milliarden Euro, 4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und 5. im ... 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten" ersetzt. 9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Sonstige Kernanlagen (1) ... Regeldeckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. § 12 Stilllegung von Kernanlagen (1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger ... Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen Euro beträgt." 10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Kernanlagen in ... Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 ) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme ...