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Änderung § 20 AtDeckV vom 15.07.2016

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§ 20 AtDeckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 20 AtDeckV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge


vorherige Änderung

Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Neufestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, spätestens jedoch bei Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes innerhalb von sechs Monaten, in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu festzusetzen. Für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen, die am 31. Dezember 2007 noch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung erfüllen, der vor dem 19. August 2005 genehmigt wurde und für die ab diesem Zeitpunkt erstmals Deckungsvorsorge geleistet werden muss, erfolgt die Festsetzung der Deckungsvorsorge spätestens bis zum 31. Dezember 2007.



Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kernanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat.