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Änderung § 8 AtDeckV vom 31.12.2018

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§ 8 AtDeckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 8 AtDeckV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Umgang und Beförderung


(1) 1 Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme

1. beim Umgang mit Kernbrennstoffen nach Anlage 1,

2. beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach Anlage 2,

(Text alte Fassung)

und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. 2 Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung bestimmt sich unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach Anlage 2.

(Text neue Fassung)

und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. 2 Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt sich unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach Anlage 2.

(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen darauf gerichtet, daß sie bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder daß sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne daß die weitere Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die Regeldeckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2 angegebenen Werte.

(3) 1 Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro. 2 Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung mit radioaktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.

(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2 anzuwenden.

(5) 1 Bei der Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem genehmigten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden Regeldeckungssummen nach Anlage 1 und die sich nach der genehmigten Gesamtaktivität ergebende Regeldeckungssumme nach Anlage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungssumme zusammenzurechnen. 2 Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel.

(6) 1 Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. 2 Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. 3 § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme den Betrag von 350 Millionen Euro nicht überschreiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)