Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn
- 1.
- der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- 2.
- der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
- 3.
- das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene oder anerkannte Diplom zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates berechtigt und
- 4.
- das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluß in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist.
§ 2 EGLV Ausgleichsmaßnahmen ... Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 1 Nr. 4, ist die Anerkennung 1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des ... nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. (3) Abweichend von § 1 Nr. 4 und den Absätzen 1 und 2 ist das Diplom, das auf der Grundlage eines ...