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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen des Bundes (EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung - EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Eingangsformel



Auf Grund des § 20a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), der durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2136) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 1 Anerkennung des Diploms



Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn

1.
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

2.
der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,

3.
das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene oder anerkannte Diplom zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates berechtigt und

4.
das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluß in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist.


§ 2 Ausgleichsmaßnahmen



(1) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 1 Nr. 4, ist die Anerkennung

1.
bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Antragstellers von einer Eignungsprüfung (§ 17) oder einem Anpassungslehrgang (§ 18),

2.
bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung (§ 19)

abhängig zu machen.

(2) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.

(3) Abweichend von § 1 Nr. 4 und den Absätzen 1 und 2 ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.


§ 3 Ablehnung des Antrages



Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

1.
die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt werden,

2.
die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat (§ 20),

3.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,

4.
ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder

5.
der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.


Unterabschnitt 2 Verfahren

§ 4 Antrag



(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird, zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdeganges,

2.
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG,

3.
Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

4.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder die Urkunden müssen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG entsprechen,

5.
Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst das Diplom berechtigt,

6.
Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des Antragstellers ist,

7.
eine Erklärung, daß die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen deutschen Einstellungsbehörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist,

8.
außer im Falle des § 2 Abs. 3 eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts bezüglich Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung.


§ 5 Bewertung des Diploms



(1) Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) stellt fest, ob das Diplom mit einem deutschen Universitäts- oder Fachhochschulabschluß vergleichbar ist, und ordnet es demgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist.

(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu treffen. Bei einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst ist außerdem die laufbahngestaltende oberste Dienstbehörde zu beteiligen.

(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 17 bis 19, bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der laufbahngestaltenden obersten Dienstbehörde, im Einzelfall die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des § 2 Abs. 3 nicht anzuwenden.


§ 6 Bescheid



(1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller spätestens 4 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger Anerkennung des Diploms zu begründen; er muß bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen enthalten.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.


Abschnitt 2 Ausgleichsmaßnahmen im einzelnen

Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung für Juristen

§ 7 Prüfungskommission



(1) Das Bundesministerium des Innern ist für die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 zuständig. Zu diesem Zweck wird bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) eine Prüfungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren vom Bundesministerium des Innern bestellt, das auch die Reihenfolge bei der Vertretung festlegt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Fachhochschule legt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Aufgaben für Prüfungsarbeiten fest. Sie ist zuständig für alle Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die Prüfungskommission entscheidet.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(5) Die Durchführung der Eignungsprüfung kann durch Verwaltungsvereinbarung mit einem Land auf dessen Landesjustizprüfungsamt übertragen werden. Die Verwaltungsvereinbarung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.


§ 8 Zweck der Eignungsprüfung



(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der beurteilt werden soll, ob er

1.
mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend vertraut ist und

2.
die Fähigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht anzuwenden.

Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.

(2) Die Fachhochschule erläßt auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen Ausbildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat.


§ 9 Prüfungsleistungen



(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Prüfungsfächer sind

1.
das Pflichtfach Öffentliches Recht, einschließlich des Europäischen Gemeinschaftsrechts, und

2.
ein Wahlfach, das im Antrag nach § 4 Abs. 2 festzulegen ist.

Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der Note "ausreichend" oder einer besseren Note bewertet wurde; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prüfungsgesprächs sind der beruflichen Praxis der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa fünfundvierzig Minuten, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten.


§ 10 Prüfungsgebiete



(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach

1.
aus dem Bereich des öffentlichen Rechts auf

a)
die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung,

b)
das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,

c)
das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs- und Baurechts),

d)
das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im Überblick das Verfassungsprozeßrecht;

2.
aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf

a)
die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung,

b)
die Systematik des Rechtssetzungssystems der Europäischen Gemeinschaften,

c)
die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten.

(2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach

1.
Zivilrecht auf

a)
den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches,

b)
das Schuldrecht und das Sachenrecht,

c)
das Zivilprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

2.
Arbeitsrecht auf

a)
die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts,

b)
das dazugehörige Prozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

3.
Strafrecht auf

a)
die allgemeinen Lehren des Strafrechts,

b)
den besonderen Teil des Strafgesetzbuches,

c)
das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.


§ 11 Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten



(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten.

(2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.


§ 12 Ordnungswidriges Verhalten, Rücktritt von der Eignungsprüfung



(1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission.

(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden.

(4) Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten. Tritt der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.


§ 13 Prüfungsergebnisse



(1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in den §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

(2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 vom Hundert zu berücksichtigen.

(3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.


§ 14 Wiederholung der Eignungsprüfung



(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.


§ 15 Niederschrift



(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1.
Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,

2.
die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

3.
die Namen der Prüfungsteilnehmer,

4.
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

5.
die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,

6.
das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach § 14 Abs. 2,

7.
besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.


§ 16 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses



Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Antragsteller im Anschluß an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Fachhochschule erteilt einen Bescheid.


Unterabschnitt 2 Sonstige Ausgleichsmaßnahmen

§ 17 Eignungsprüfung



(1) Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem des § 2 Abs. 3 ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde erläßt auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, daß er die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Die Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt.

(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die laufbahngestaltende oberste Dienstbehörde oder die von ihr mit der Durchführung der Laufbahnprüfung betraute Stelle durch. Bei Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(4) Im übrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 2 bis 4, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung.

(5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 18 Abs. 5 Satz 1 anzuwenden.


§ 18 Anpassungslehrgang



(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen; er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.

(2) Die Einzelheiten werden unter Berücksichtigung des festgestellten inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der laufbahngestaltenden obersten Dienstbehörde festgelegt. Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Er darf bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst höchstens drei Jahre dauern und er soll die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(3) Der Status des Antragstellers bestimmt sich nach dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag.

(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Eine abschließende Prüfung findet nicht statt.

(6) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der Anpassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.




§ 19 Berufserfahrung



(1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates. Abweichend von Satz 1 reicht eine außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete Berufserfahrung aus, wenn das Diplom einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluß gleichwertig ist.

(2) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen. Höchstens kann eine Berufserfahrung von vier Jahren verlangt werden.

(3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.


Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 20 Abschluß des Anerkennungsverfahrens



Nach erfolgreichem Abschluß des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung oder dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung erwirbt der Antragsteller die Befähigung für eine einschlägige Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist ebenfalls abzulehnen, wenn sich der Antragsteller der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist unterzieht. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.


§ 21 Einstellung



Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt.


§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 18 Abs. 3) Vertrag



(siehe BGBl. I 1995 S. 1498)