Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 3 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Abschnitt 3 Schlußvorschriften
§ 20 Abschluß des Anerkennungsverfahrens
§ 21 Einstellung
§ 22 Inkrafttreten
Anlage (zu § 18 Abs. 3) Vertrag

Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 20 Abschluß des Anerkennungsverfahrens


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nach erfolgreichem Abschluß des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung oder dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung erwirbt der Antragsteller die Befähigung für eine einschlägige Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist ebenfalls abzulehnen, wenn sich der Antragsteller der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist unterzieht. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 21 Einstellung



Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt.

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§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage (zu § 18 Abs. 3) Vertrag



(siehe BGBl. I 1995 S. 1498)



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