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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin (ZTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 3182; aufgehoben durch § 19 V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-67 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.