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Anlage 2 - Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland (PassV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2003 BGBl. I S. 1730, 1971; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 210-5-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 2


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(BGBl. I 2005 S. 2342 - 2350)



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PassV Muster der amtlichen Pässe
...  (2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. (3) Der vorläufige Dienstpass der ...
§ 7 PassV Übergangsvorschrift
... die den Anlagen 1, 2 , 5 und 6 der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 30. ...