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Anlage 3 - Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland (PassV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2003 BGBl. I S. 1730, 1971; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 210-5-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 3


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 2003 S. 1747 - 1755)



 

Zitierungen von Anlage 3 Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PassV Muster der amtlichen Pässe
... (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. (4) Der vorläufige Diplomatenpass der ...