Es sind vorzulegen
- 1.
- nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes:
die Angaben und Prüfnachweise nach §
3 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 9, 11 und 12, §
4 Nr. 5 und 6;
- 2.
- nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes:
- a)
- Angaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe a bis j, Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f,
- b)
- folgende Angaben und Prüfnachweise nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d:
Angaben über den Zustand des Stoffes bei 20 Grad C und 101,3 kPa, Nachweise über die Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes, des Dampfdruckes, der Wasserlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes und der Entzündlichkeit sowie bei Polymeren die Extrahierbarkeit mit Wasser,
- c)
- folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2:
Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität grundsätzlich an einer Nagetierart auf einem Verabreichungsweg. Stoffe, die nicht Gase sind, sind durch orale Verabreichung zu prüfen. Gase sind durch Inhalation zu prüfen,
- d)
- folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 3:
Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erbgutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften durch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Auslösung von Genmutationen; ist für die Prüfung des Stoffes ein bakterieller Test nicht geeignet, so ist ein Säugerzelltest in vitro durchzuführen,
- e)
- folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 8:
Nachweis über die Prüfung auf leichte biologische Abbaubarkeit mit Hilfe von Mikroorganismen über längstens 28 Tage,
- f)
- folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 9:
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel 48 Stunden;
- 3.
- nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes:
die Angaben und Prüfnachweise nach §
3 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 9, 11 und 12;
- 4.
- nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes:
- a)
- die Angaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe a bis j, Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f,
- b)
- die folgenden Angaben und Prüfnachweise nach § 4 Nr. 1:
Angaben über den Zustand des Stoffes bei 20 Grad C und 101,3 kPa, Prüfnachweise über den Flammpunkt und die Entzündlichkeit,
- c)
- folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2:
Prüfungsnachweis auf akute Toxizität grundsätzlich an einer Nagetierart auf einem Verabreichungsweg. Stoffe, die nicht Gase sind, sind durch orale Verabreichung zu prüfen. Gase sind durch Inhalation zu prüfen.